Satzung
- Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Die Landjugendgruppe Bergen mit Sitz in Bergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck der Landjugendgruppe ist die Förderung und Pflege von Bildung und Erziehung der Jugend, des nationalen und internationalen Jugendaustausches, der Jugendhilfe, des kulturellen Lebens im ländlichen Raum, des Umweltschutzes, des Heimatgedankens und des dörflichen Brauchtums.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Satzungszweck wird z. B. durch die Durchführung von Informations- und Diskussionsveranstaltungen, Pflege von Laienspiel, Volkstanz im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, Begegnungsfahrten, Jugendfreizeiten, Sportveranstaltungen und anderen Maßnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen, verwirklicht.
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Die Landjugendgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel der Landjugendgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landjugendgruppe.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Landjugendgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Bei Auflösung der Landjugendgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Landjugendgruppe zur treuhänderischen Verwaltung an das Niedersächsische Landvolk, Kreisverband Celle e.V.. Im Falle einer Neugründung steht der neuen Landjugendgruppe dieses als Startkapital zur Verfügung.
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Mitglied der Landjugendgruppe kann jeder junge Mensch im Alter bis zu 35 Jahren werden. Darüberhinausgehend können ältere Personen der Landjugend als fördernde Mitglieder angehören. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erworben. Minderjährige benötigen die Zustimmung ihrer Personensorgeberechtigten. (Jedes neue Mitglied bekommt eine Ausfertigung dieser Satzung ausgehändigt).
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Die Mitgliedschaft endet a) durch Nichtbegleichen des fälligen Jahresbeitrages bis zum 28.02. eines Jahres b) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung c) mit Tod des Mitgliedes d) durch schriftliche Austrittserklärung
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Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Interessen der Landjugendgruppe verstoßen hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied auf Wunsch persönlich oder schriftlich sowohl vom Vorstand, als auch von der Mitgliederversammlung anzuhören.
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Die Mitgliedsbeiträge sind Ganzjahresbeiträge und bis zum 28.02. eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie sind per SEPA- Lastschriftmandat vom Konto zu entrichten.
Die Organe der Landjugendgruppe sind:
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Der Vorstand
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Die Mitgliederversammlung
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Der Fahrtausschuss oder sonstige Ausschüsse.
- Vorstand
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Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, 3 Beisitzer/innen, der/dem Kassenführer/in sowie der/dem Schriftführer/in.
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Der und die 1. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtsperiode beginnt am Ende der Mitgliederversammlung, auf der die Wahl erfolgte. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
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Die Aufgabe des Vorstandes ist es, die Landjugendgruppe so zu leiten und organisieren, dass dem Zweck (§ 1) entsprochen wird. Darunter fällt unter anderem:
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die Planung und Realisierung der Gruppenabende und anderer Veranstaltungen, die im Rahmen der Gruppenarbeit durchgeführt werden. Hierbei kann jedes Mitglied der Gruppe zur Mitwirkung herangezogen werden.
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die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich bis Ende Februar vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung. Sollte keine Entlastung erfolgen, wird innerhalb der nächsten 6 Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einberufen.
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Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse. Das Wahlverfahren regelt eine Wahlordnung.
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Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
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Beschlüsse über Satzungsänderung (2/3 Mehrheit nach Absatz 4 und Auflösung der Landjugendgruppe (3/4 Mehrheit nach Absatz 4).
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Beschlüsse über Ausschluss von Mitgliedern.
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Wahl von zwei Kassenprüfern. Es soll ein jährlicher Wechsel eingehalten werden, bei dem jeweils ein Kassenprüfer ausscheidet und neu gewählt werden muss.
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht geladen wurde und die anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit anerkennen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der Bestimmungen in § 6 Absatz 3 d).
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist im Protokollbuch handschriftlich niederzulegen und es ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
- Der Fahrtauschuss und sonstige Ausschüsse
- Der Fahrtausschuss besteht aus 3 - 5 Mitgliedern, sonstige Ausschüsse werden nach Bedarf gebildet.
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt.
- Vorhaben sind dem Vorstand zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen.
- Sollte ein Ausschuss innerhalb der Amtsperiode zu bilden sein, ist es nicht nötig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. In diesem Falle werden die Mitglieder des Ausschusses vom Vorstand einberufen.
Die Satzung wurde am 24. Februar. 2014 einstimmig beschlossen und setzt ältere Fassungen außer Kraft.